Weniger Unternehmen erwarten steigende Preise
Weniger Unternehmen erwarten lt. dem ifo Institut für die kommenden Monate steigende Preise. Die Preiserwartungen fielen im Oktober auf 15,3 Punkte, von 15,7 im September.
Home - Archiv für 2. November 2023
Weniger Unternehmen erwarten lt. dem ifo Institut für die kommenden Monate steigende Preise. Die Preiserwartungen fielen im Oktober auf 15,3 Punkte, von 15,7 im September.
Der BFH nahm u. a. dazu Stellung, ob ein aus der Verschmelzung resultierender Übernahmeverlustbetrag nach § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG auch
Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Einspruch mit „einfacher“ E-Mail erfolgen kann oder ob eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Nutzung einer De-Mail vorausgesetzt
Der BFH hat den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2015 bis 2021 insgesamt abgelehnt (Az.
Die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird. Dadurch wird der Weg
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG mit
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die trotz des in 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II und der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020 fortgeltende Erhebung des Solidaritätszuschlags
Der BFH nimmt u. a. Stelleung zu der Frage, ob eine Erbschaftsteuerfestsetzung zur steuermindernden Berücksichtigung eines gerichtlich durchgesetzten Pflichtteilergänzungsanspruchs sowie der damit verbundenen Gerichtskosten und
Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder
Der BFH nahm dazu Stellung, ob ein Vorlageersuchen der Finanzbehörde von Kontoauszügen bei Geldinstituten gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 AO gegen Art. 6
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Rechtsprechung des BGH, nach der im Falle eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs des zahlungsunfähigen Schuldners mit einem Gläubiger
Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein bei Auslaufen eines Zins-Währungs-Swaps aufgrund von Währungsschwankungen zu entrichtender Mehrbetrag der Einkunftssphäre mit Werbungskostenabzug zugeordnet
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