An der „2G+-Regel“ kann ein Sportverband ungeachtet eines etwaigen veränderten Infektionsgeschehens und zwischenzeitlich in Kraft gesetzter gesetzgeberischer Lockerungen festhalten. So das OLG Köln (Az. I – 4 W 27/22).
BFH zum Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bei der Option zum Teileinkünfteverfahren
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob es sich bei § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG um eine gesetzliche Fiktion zur