Mit BMF-Schreiben vom 06.08.2024 wurde der AEAO hinsichtlich der §§ 31b, 46, 52, 80 und 165 AO geändert bzw. ergänzt (Az. IV D 1 – S-0062 / 24 / 10002 :001).
Ohne Quellenangabe keine Sachverständigenvergütung
Legen gerichtliche Sachverständige ihre Erkenntnisquellen nicht offen, können sie ihren Vergütungsanspruch verlieren. So entschied das LG Lübeck (Az. 9 O 266/18).