Eine Kirchensteuerfestsetzung, die darauf beruht, dass in der von einem Steuerberater erstellten und elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung mitgeteilt wird, der Steuerpflichtige gehöre einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an, obwohl der Steuerpflichtige bereits vor dem Veranlagungszeitraum aus der Kirche ausgetreten war und dieser Umstand ordnungsgemäß gemeldet worden ist, kann weder nach § 175b Abs. 1 oder Abs. 2 AO noch nach §§ 129, 173 AO geändert werden. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 10 K 1662/20).
Inflationsziel der EZB wird bis 2024 weit verfehlt
Die Inflationsrate im Euroraum dürfte im Zeitraum 2022 bis 2024 das EZB-Inflationsziel von 2,0 Prozent deutlicher übersteigen als bisher angenommen. So werden für die Jahre