Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann nur von einem Verein in Anspruch genommen werden, der ein hinreichendes Maß an religiöser Systembildung und Weltdeutung aufweist. Andernfalls ist es ihm verwehrt, mit seinen Mitgliedern zu vereinbaren, außerhalb eines Arbeitsverhältnisses fremdbestimmte, weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten, sofern diese nicht ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt sind. So das BAG (Az. 9 AZR 253/22).
Notfallmaßnahmen im Energiebereich sollen um ein Jahr verlängert werden
Da die globalen Energiemärkte weiterhin angespannt sind, will die EU-Kommission mehrere EU-Sofortmaßnahmen verlängern, die letztes Jahr zur Bewältigung der Energiekrise eingeführt wurden. Dazu hat sie