Das LAG Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage des Klägers ebenso wie das ArbG Düsseldorf stattgegeben, weil beide krankheitsbedingte Kündigungen rechtsunwirksam sind (Az. 7 Sa 405/21).
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Zwischen den Parteien war strittig, ob ein wirksamer Vertrag i. S. des § 651a I BGB geschlossen wurde. Das AG München entschied, dass kein wirksamer