Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen großer Verspätung auch bei Flug mit direkten Anschlussflügen von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen

Der Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen großer Verspätung gilt auch bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen, bei dem die Flüge von unterschiedlichen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. So der EuGH (Rs. C-436/21).

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