Bedeutung des Begriffs „Arbeitszeit“ für Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft

Der EuGH, der vom Arbeitsgericht um Vorabentscheidung im Fall eines in Teilzeit beschäftigten Reserve-Feuerwehrmanns ersucht wurde, stellt insbesondere klar, inwieweit Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 eingestuft werden können (Rs. C-214/20).

Online bewerben

Position
Bewerbungsunterlagen

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag

07:30 – 12:00 Uhr 
13:00 – 16:30 Uhr

Freitag

07:30 – 13:00 Uhr

Standort Landshut

Postplatz 396
84028 Landshut

Standort München

Theresienhöhe 28
80339 München