Laut Schlussantrag in einer Rechtsache zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung vor dem EuGH ist ein Arbeitgeber im Rahmen angemessener Vorkehrungen verpflichtet, einen Arbeitnehmer, der die Eignung verloren hat, seinen Arbeitsplatz einzunehmen, an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, sofern er die erforderliche Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit besitzt und diese Maßnahme keine unverhältnismäßige Belastung für den Arbeitgeber darstellt (Rs. C-485/20).
Parlament nimmt Richtlinie über Plattformarbeit an
Am 24.04.2024 haben die Abgeordneten lt. EU-Parlament neue Regeln zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten angenommen.