Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister (§ 22g UStG)

Durch Artikel 17 JStG 2022 vom 16. Dezember 2022 wurde § 22g in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Das BMF erläutert die Vorschrift zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister (Az. III C 5 – S-7420 / 20 / 10007 :004).

Radfahren darf nicht verboten werden

Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen

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