Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG – Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung

Das BMF ergänzt Rdnr. 18 des Schreibens zum betrieblichen Schuldzinsenabzug vom 02.11.2018 (Az. IV C 6 – S-2144 / 19 / 10003 :008).

Radfahren darf nicht verboten werden

Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen

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