BFH: Auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 GewStG kein Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob die vor Eröffnung der Betriebsräume angefallenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abgezogen werden können oder ob es sich um gewerbesteuerrechtlich unbeachtliche Kosten für Vorbereitungshandlungen handelt (Az. X R 17/21).

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