Der BFH hatte zu klären, ob der Gesetzgeber mit § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG die Steuerfreiheit an die Bedingung knüpft, dass die Bescheinigung nähere Angaben zur Tätigkeit des Steuerpflichtigen machen muss oder ob es ausreicht, wenn die Behörde unter Benennung der Vorschrift bescheinigt, dass der Steuerpflichtige die darin benannten Voraussetzungen erfüllt (Az. V R 39/20).
Digitale Services im Handwerk bislang wenig genutzt
Die neue Wand zur Küche ist gemauert, die Badewanne eingebaut, die Wohnzimmerleuchte verkabelt: jetzt einfach die EC-Karte ans Lesegerät halten oder die Rechnung des Handwerkers