Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine ausländische Gesellschaft, die über eine GbR Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft hält, für Zwecke der Kapitalertragsteuer-Erstattung als „unmittelbar“ an der Kapitalgesellschaft i. S. von § 43b Abs. 2 Nr. 2 EStG beteiligt anzusehen ist, soweit ihr Anteil an der Kapitalgesellschaft rechnerisch mindestens 10 % beträgt (Az. I R 77/17).
Kein Erstattungsanspruch bei pushTAN Freigabe an Dritte am Telefon
Das OLG Braunschweig bestätigte das erstinstanzliche Urteil des LG Göttingen, in dem einer Klägerin, die Opfer eines Online-Banking Betruges geworden ist, Schadensersatz wegen unberechtigter Abbuchungen