Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Beteiligung des alleinigen Kommanditisten an der Komplementär-GmbH auch dann zu dessen Sonderbetriebsvermögen gehört, wenn zwar die Führung der Geschäfte der KG gegenüber den von der Komplementär-GmbH unterhaltenen eigenen Geschäftsbetrieb von untergeordneter Bedeutung ist, die Gesellschaft jedoch von dem Kommanditisten gezielt zur Gründung einer (gewerblich geprägten) Einmann-GmbH & Co. KG genutzt wurde, um in diese Immobilien aus einem ruhenden Gewerbebetrieb ohne Aufdeckung stiller Reserven überführen zu können (Az. IV R 15/19).
Die Vermietung und der Verkauf tatsächlich nicht existenter Container führt zu sonstigen Einkünften
Die Vermietung und der Verkauf nicht existenter Seefrachtcontainer kann zu sonstigen Einkünften führen. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 6 K 608/22 E).