Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 c und d GewStG erfasst nur die Gewinne, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Übt der Träger der Einrichtung daneben Tätigkeiten aus, die nicht vom Zweck der Steuerprivilegierung gedeckt sind, unterfällt der daraus erzielte Gewinn der Gewerbesteuer. So entschied der BFH (Az. III R 20/19).
Gesetzliche Neuregelungen im Dezember 2023
Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen ab Dezember 2023.