Der BFH nimmt Stellung zu der Frage der Besteuerung von Arbeitslohn in sog. Dreieckssachverhalten und zum Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG bei doppelter Ansässigkeit (Az. I R 30/18).
BFH zu den Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger