BFH zum Verkauf von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen

Der BFH entschied, dass der Verkauf von Waren eine typische Handelstätigkeit ist, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs i. S. von § 68 Nr. 4 AO erfüllt (Az. V R 12/20).

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