Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG auch dann Anwendung findet, wenn beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft durch Tod der Abfindungsanspruch der Erben den Wert der Beteiligung übersteigt (Az. II R 2/19).
Berliner Sparkasse hat Gebühren zu Unrecht angehoben
Stillschweigen ist keine Zustimmung: Die Berliner Sparkasse hätte sich das Einverständnis ihrer Kunden holen müssen, um Gebühren für Girokonten zu erhöhen oder einzuführen. Das hat