Ein Gewinn i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, den ein Realteiler erzielt, weil er seinen Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen. Dies entschied der BFH (Az. VIII R 14/19).
Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Juli 2025
Das BMWE berichtet, dass sich nach der spürbaren Belebung zu Jahresbeginn bei der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland eine etwas schwächere Dynamik im zweiten Quartal andeutet.