Wer den Einspruchstermin nach einem ersten Versäumnisurteil verpasst, muss einen „erheblichen Grund“ darlegen, um einen Anspruch auf eine Terminsverlegung zu haben. Die Tatsache, dass ein Anwalt einen kranken Kollegen in zwei eher unwichtigen Angelegenheiten vertrat und dadurch seine eigene Verhandlung verpasste, reichte dem BGH nicht. Auch die Tatsache, dass der Anwalt für die Vertretungstermine weniger Zeit veranschlagt hatte, half als Begründung nicht (Az. VIII ZB 47/23). Darauf wies die BRAK hin.
Keine Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer
In verschiedenen Verfahren hat das Sächsische Finanzgericht Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge kostenpflichtig und ohne Zulassung der Beschwerde abgelehnt