Einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegenüber können sich Stellenbewerber auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen, der jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährt. Die Rundfunkfreiheit des Senders steht der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Norm nicht entgegen, erweitert aber den Entscheidungsspielraum bei der Personalauswahl. Dies hat das LAG Köln entschieden (Az. 6 Sa 160/21).
Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung
Das BMF hat am 10.10.2024 den Referentenentwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung veröffentlicht.