Bundesverfassungsgericht stärkt prozessuale Waffengleichheit

Vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung muss das Gericht der Gegenseite die Möglichkeit geben, auf den Antrag und weitere Schriftsätze zu erwidern und ihr an die Antragsteller-Seite gerichtete Hinweise zur Kenntnis bringen. Das gebiete die prozessuale Waffengleichheit, so das BVerfG (Az. 1 BvR 123/21). Darauf weist die BRAK hin.

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