Das FG Hamburg hat das BVerfG zu der Frage angerufen, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG in der Fassung des AbzStEntModG insoweit verfassungswidrig ist, als darin die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Sätze 5 bis 7 EStG in der Fassung des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen, angeordnet wird. Inzwischen liegt die Begründung der Entscheidung vor (Az.6 K 68/21).
Rechtswegbeschwerde der Förderstiftung konservative Bildung und Forschung erfolglos
Das OVG Niedersachsen hat die Beschwerden der privatrechtlich organisierten Förderstiftung konservative Bildung und Forschung gegen die Verweisung ihres Rechtsstreits mit der in Göttingen ansässigen Verbundzentrale