BMF-Schreiben vom 09.04.2020
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dies gilt für Arbeitnehmer aller Branchen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten des Einkommensteuergesetzes bleiben hiervon unberührt und können nebenher in Anspruch genommen werden.