Das BMWK weist aktuell darauf hin, dass die Frist zu Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten am 30.06.2023 endet. Sofern im Einzelfall eine Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine Nachfrist bis 31.12.2023 beantragt werden. Diese Option konnten DStV und BStBK im Einvernehmen mit dem BMWK etablieren.
Energiepreispauschale kann beim Finanzgericht eingeklagt werden
Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden. So entschied das