Coronavirus: Bundesregierung beschließt weiteres Konjunkturpaket

Pressemitteilung der Bundesregierung vom 03.06.2020

Angesichts der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen, hat sich der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD sich am 03.06.2020 auf die Eckdaten für ein Corona-Konjunkturpaket geeinigt. Die nachstehenden Maßnahmen werden vermutlich in verschiedene Gesetzgebungsverfahren Eingang finden, da sie nicht alle zum selben Zeitpunkt in Kraft treten müssen und das Konjunkturpaket auch zahlreiche nichtsteuerliche Maßnahmen enthält, die teilweise auf die steuerlichen Maßnahmen abgestimmt werden müssen.

 

Steuerrechtlich enthält das Konjunkturpaket insbesondere folgende wesentliche Eckpunkte:

1. Es soll befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 der Regelsteuersatz zur Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Parallel hierzu gilt bei Gastronomiebetrieben bei Restaurationsleistungen (Speisen vor Ort – nicht Getränke) vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 der ermäßigte Steuersatz. Maßgeblich für die zeitliche Anwendung soll der Zeitpunkt der Leistungserbringung sein. Diese Maßnahme soll schnellstmöglich im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens beschlossen werden.

2. Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 auf max. 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert werden. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.

3. Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive AfA mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 (wieder) eingeführt.

4. Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftsteuerrecht modernisiert. Unter anderem soll das seit längerer Zeit diskutierte sog. Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften gesetzlich umgesetzt werden.

5. Der Ermäßigungsfaktor gemäß § 35 EStG bei Einkünften aus Gewerbebetrieb soll vom 3,8fachen auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht werden.

6. Zusammen mit dem Kindergeld soll ein einmaliger Kinderbonus von 300 € für jedes kindergeldberechtigte Kind ausgezahlt werden. Vermutlich wird eine Anrechnung dieses Bonus bei der Geltendmachung der Kinderfreibeträge erfolgen, so dass der Kinderbonus für Bezieher höherer Einkommen mit der Einkommensteuerveranlagung wieder zurückzuzahlen ist. Hierfür spricht jedenfalls die sprachlich etwas unklare Formulierung in der Darstellung des BMF (,,Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet.“).

7. Aufgrund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre der Entlastungs­betrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 € auf 4.000 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.

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