Coronavirus: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

BMF-Schreiben vom 19.03.2020

In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder diese werden noch entstehen. Es ist daher angezeigt, den nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten (zunächst) bis zum 31.12.2020 entgegenzukommen.

Folgende Steuererleichterungen sind für Betroffene zunächst möglich:

1. Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuern) können auf Antrag zunächst für drei Monate zinslos gestundet werden, sofern diese bereits fällig geworden sind. Laufende Steuervorauszahlungen können (ggf. auch rückwirkend ab dem I. Quartal 2020) herabgesetzt werden.

2. Umsatzsteuern inkl. laufender Vorauszahlungen können auf Antrag zunächst für drei Monate zinslos gestundet werden, sofern diese bereits fällig geworden sind. Bereits festgesetzte und beglichene Sondervorauszahlungen können auf Antrag herabgesetzt und zurückerstattet werden.

3. Abzugsteuern (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) können zwar ausdrücklich nicht gestundet werden. Hier kann jedoch ggf. ein Vollstreckungsaufschub beantragt werden.

 

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