Coronavirus: Stundungen von Sozialversicherungen unter weiteren Voraussetzungen möglich

Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 24.03.2020 mit Ergänzungen vom 25.03.2020

Unternehmen und Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können durch (zinslose) Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden. Die Maßnahmen gelten zunächst für die Ist-Monate März und April 2020 und längstens zum Fälligkeitstag der Beiträge des Monats Mai 2020. Dies setzt aber voraus, dass vorrangig Kurzarbeitergeld, Fördermittel oder Kredite zur Entlastung ausgeschöpft wurden.

Radfahren darf nicht verboten werden

Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen

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