Coronavirus: Stundungen von Sozialversicherungen unter weiteren Voraussetzungen möglich

Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 24.03.2020 mit Ergänzungen vom 25.03.2020

Unternehmen und Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können durch (zinslose) Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden. Die Maßnahmen gelten zunächst für die Ist-Monate März und April 2020 und längstens zum Fälligkeitstag der Beiträge des Monats Mai 2020. Dies setzt aber voraus, dass vorrangig Kurzarbeitergeld, Fördermittel oder Kredite zur Entlastung ausgeschöpft wurden.

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