Das BMF teilt mit, dass die Randziffern 168 und 199 des BMF-Schreibens vom 19. August 2013 neu gefasst wurden (Az. IV C 3 – S-2221 / 19 / 10050 :002).
Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen europarechtlich unbedenklich
Die Regelung im Landesglücksspielgesetz, wonach Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, einhalten