Das BMF macht aktuell darauf aufmerksam, dass das Schreiben vom 24. Mai 2017 (BStBl I S. 820), geändert durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2017 (BStBl I S. 1455), erneut geändert wurde (Az. IV C 3 – S-2221 / 21 / 10016 :001).
Die Sonderregelungen, die für das Beitrittsgebiet einen Rentenwert (Ost) vorsehen, sind auch im Jahr 2019 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Das LSG Sachsen hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen, die für rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet einen besonderen Rentenwert vorsehen, weiter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist