Das BMF-Schreiben enthält eine Regelung zur Erfüllung der Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO des Vertragspartners der in der Prostitution tätigen Person. Bei Nutzung von Aliasbescheinigungen nach § 5 Abs. 6 ProstSchG ist es ausreichend, wenn nicht der Name der in der Prostitution tätigen Person, sondern der Aliasname sowie die dazugehörige Verwaltungsnummer und die ausstellende Behörde aufgezeichnet werden, § 28 Abs. 1 ProstSchG bleibt unberührt (Az. IV A 4 – S-0316 / 19 / 10006 :009).
Viele nutzen KI, aber nur wenige bezahlen dafür
In Deutschland dominieren lt. Bitkom aktuell bei Künstlicher Intelligenz die kostenlosen Angebote. Gerade einmal 10 Prozent derjenigen, die generative KI einsetzen, bezahlen dafür: 8 Prozent