Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG – Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2024

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Absatz 4 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2024 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind (Az. IV D 4 – S-3225 / 20 / 10001:005).

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