Grenzgaragen müssen die nach der Hessischen Bauordnung geltenden Abstandsregeln nicht einhalten. Ein mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren ausgestattetes Gebäude stellt bereits seiner baulichen Gestaltung nach keine Garage dar, sondern dient dem Aufenthalt von Menschen. Das OLG Frankfurt hat deshalb den Bauherrn zur Beseitigung des unterhalb des Grenzabstands errichteten Gebäudes verurteilt (Az. 6 U 117/20).
Leitlinien und Erläuterungen zu Art. 102 AEUV
Gemäß Art. 102 AEUV ist Unternehmen der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung untersagt. Dabei ist der sog. Behinderungsmissbrauch der praktisch häufigste Fall. Die EU-Kommission führt derzeit