Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der andauernden Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Zur Berücksichtigung der andauernden Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) gilt dieser Erlass (Az. FM3 – G-1460-1 / 4).

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Beim Halten und Verwalten von Grundbesitz bzw. Immobilien wird oft die Rechtsform der GmbH genutzt. Was sind die steuerlichen Vorteile davon?

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