Die Gewinne seien sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei lt. FG Baden-Württemberg weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen (Az. 5 K 1996/19).
Viele nutzen KI, aber nur wenige bezahlen dafür
In Deutschland dominieren lt. Bitkom aktuell bei Künstlicher Intelligenz die kostenlosen Angebote. Gerade einmal 10 Prozent derjenigen, die generative KI einsetzen, bezahlen dafür: 8 Prozent