Für die medizinische Behandlung einer Frau mit Transidentität kann auch nach Abschluss einer ge-schlechtsangleichenden Mann-zu-Frau-Operation die ursprüngliche biologische Einordnung der Patientin maßgeblich sein. Obwohl das klagende Krankenhaus keine Fachabteilung für Frauenheil-kunde hatte, durfte es in seiner Fachabteilung für Urologie die Patientin mit Transidentität nach-operieren. Es hat deshalb auch einen Anspruch auf Vergütung gegen die gesetzliche Krankenkasse der Patientin. Die Behandlung von Geschlechtsorganen bei Personen mit Mann-zu-Frau-Transidentität fällt nämlich auch in das Gebiet Urologie und ist damit vom Versorgungsauftrag der klagenden Klinik erfasst, so das SG Berlin (Az. S 56 KR 3604/18).
Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im August 2022
Die deutsche Wirtschaft hat sich im ersten Halbjahr als widerstandsfähig erwiesen. Trotz des Krieges in der Ukraine und der in dessen Folge drastisch gestiegenen Energiepreise