Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das ArbG Siegburg entschieden und damit in der Hauptsache die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt (Az. 4 Ca 2301/20).
Notfallmaßnahmen im Energiebereich sollen um ein Jahr verlängert werden
Da die globalen Energiemärkte weiterhin angespannt sind, will die EU-Kommission mehrere EU-Sofortmaßnahmen verlängern, die letztes Jahr zur Bewältigung der Energiekrise eingeführt wurden. Dazu hat sie