Keine Fördermittel für ambulante Betreuungsdienste in NRW

Das VG Münster hat die Klagen von zwei ambulanten Betreuungsdiensten abgewiesen, soweit diese für das Jahr 2021 Fördermittel zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW in Höhe von etwa 7.000 Euro bzw. etwa 115.000 Euro erstrebt hatten (Az. 6 K 2337/21 und 6 K 2338/21).

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