Keine Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts

Das FG Münster entschied, dass kein objektiver Verkürzungstatbestand vorliegt, wenn pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt aber alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen (Az. 4 K 135/19).

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