Da sich Klägerin und Stadt nicht lediglich als Steuerschuldner und Steuergläubiger gegenüberstünden, sondern auch Vertragsbeziehungen unterhielten, bestehe die Gefahr, dass der Gemeindebedienstete durch die Prüfung Einblicke in sensible Daten der Klägerin wie etwa Kalkulationsgrundlagen und weitere Vertragsbeziehungen erhalte. Der Teilnahmebefugnis der Stadt stehe im konkreten Fall daher lt. FG Düsseldorf der Schutz des Steuergeheimnisses der Klägerin entgegen (Az. 7 K 656/18 AO).
Gesetzentwurf zum Bürokratierückbau
Unternehmen sollen von Vorschriften und Berichtspflichten entlastet werden, auch um die Leistungsfähigkeit staatlicher Stellen zu erhöhen. Das ist Ziel des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 21/3740) der Bundesregierung