Da sich Klägerin und Stadt nicht lediglich als Steuerschuldner und Steuergläubiger gegenüberstünden, sondern auch Vertragsbeziehungen unterhielten, bestehe die Gefahr, dass der Gemeindebedienstete durch die Prüfung Einblicke in sensible Daten der Klägerin wie etwa Kalkulationsgrundlagen und weitere Vertragsbeziehungen erhalte. Der Teilnahmebefugnis der Stadt stehe im konkreten Fall daher lt. FG Düsseldorf der Schutz des Steuergeheimnisses der Klägerin entgegen (Az. 7 K 656/18 AO).
BMF-Entwurf zu Bildungsleistungen: Experten und DStV fordern Nachbesserungen
Seit dem 01.01.2025 gelten für die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen neue Regeln. Diese sorgen in der Praxis für erhebliche Unsicherheit. Das BMF legte jüngst den Entwurf