Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass für Umsätze eines Tennislehrers weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL – noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in Betracht kommt, da es sich um die Vermittlung von Spezialkenntnissen handelt (Az. 7 K 7102/20).
Künstliche Intelligenz als Schlüsseltechnologie in Deutschland und Europa erschließen
Die Verhandlungen um die KI-Verordnung der EU gestalten sich schwierig. Doch um die Potenziale von KI erschließen zu können, braucht die Wirtschaft lt. DIHK nicht