Im Streit um Schadensersatz und Schmerzensgeld wies das AG München die Klage auf Zahlung von 3.158,38 Euro ab. Der Kläger konnte den ihm obliegenden Nachweis des behaupteten, anspruchsbegründenden Geschehensablaufs nicht führen (Az. 161 C 14050/23).
Streit um Blumenkästen am Balkon
Eine WEG kann beschließen, dass Blumenkästen auf der Innenseite des Balkongeländers anzubringen sind. So entschied das AG München (Az. 1293 C 12154/24 WEG).