Räumt ein Vereinsmitglied einem Verein – hier aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ – ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist das Fortbestehen dieses Nutzungsrechts nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft im Verein gebunden. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers (§ 42 UrhG). So das OLG Frankfurt (Az. 11 U 61/22).
Deutsche Einheit bei der Gleichstellung: Bei 15 von 22 Indikatoren liegt der Osten vorn – Problem bei Einkommen
Frauen in West- wie in Ostdeutschland haben in Puncto Bildung, Erwerbstätigkeit und soziale Absicherung in den vergangenen Jahren gegenüber Männern aufholen können. Trotzdem gibt es