Der Versandhändler Otto hatte säumigen Kund:innen pauschal eine „Mahngebühr“ in Höhe von 10 Euro monatlich in Rechnung gestellt. Die vzbv Baden-Württemberg sieht darin eine unlautere geschäftliche Handlung. Das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 15 U 14/21) bestätigte das LG Hamburg (Az. 406 HKO 118/20) und wies die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung zurück.
Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren
Das BMF-Schreiben vom 14. 03.2017 (BStBl I S. 473) wurde aktualisiert und an bestehende Richtlinienregelungen angepasst (Az. IV C 5 – S 2367/23/10001 :001).