Verliert eine Frau durch Krankheit oder eine Chemotherapie ihr Kopfhaar, hat sie gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einer Perücke. Die Kassen müssen hierfür mit den Haarstudios Verträge schließen, in denen geregelt ist, welche Beträge für Perücken gezahlt werden. Die Haarstudios müssen zu diesen Preisen den Versicherten auch tatsächlich Perücken anbieten. Eine Zuzahlung dürfen sie nur unter engen Voraussetzungen verlangen. So das LSG Schleswig-Holstein (Az. L 10 KR 92/18, L 10 KR 122/17).
Durchbruch für ambitionierten Ausbau erneuerbarer Energien bis 2030: Neue EU-Richtlinie für erneuerbare Energien beschlossen
EU-Kommission, EU-Parlament und Europäischer Rat haben sich nach fast zwei Jahren intensiver Verhandlungen auf eine umfassende Neugestaltung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) geeinigt. Das berichtet das