Verliert eine Frau durch Krankheit oder eine Chemotherapie ihr Kopfhaar, hat sie gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einer Perücke. Die Kassen müssen hierfür mit den Haarstudios Verträge schließen, in denen geregelt ist, welche Beträge für Perücken gezahlt werden. Die Haarstudios müssen zu diesen Preisen den Versicherten auch tatsächlich Perücken anbieten. Eine Zuzahlung dürfen sie nur unter engen Voraussetzungen verlangen. So das LSG Schleswig-Holstein (Az. L 10 KR 92/18, L 10 KR 122/17).
Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz – Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024
Mit Urteil V R 2/22 (V R 6/18) hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil C-515/20 entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr.