Sondernutzungsgebühren für Abstellen von E-Scootern zulässig, pauschale Jahresgebühr aber rechtswidrig

Für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum im sog. Free-Floating-System darf die Stadt Köln von den Betreibern Sondernutzungsgebühren erheben. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für E-Scooter bei einer nur fünfmonatigen Nutzung ist hingegen rechtswidrig. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 11 A 339/23).

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