Sparkasse darf Zustimmung zu AGB nicht unterschieben

Das LG Dessau-Roßlau hat auf Antrag des vzbv eine einstweilige Verfügung gegen die Sparkasse Wittenberg erlassen. Auf Überweisungsträgern der Sparkasse sollten Verbraucher:innen durch ihre Unterschrift nicht nur der Überweisung, sondern gleichzeitig auch den AGB sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis zustimmen. Das Gericht untersagte der Sparkasse dieses Vorgehen (Az. 4 O 643/22).

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