Der Auslandstätigkeitserlass wird durch das BMF aktualisiert und an bestehende Rechtsprechung angepasst. Daneben wird erstmalig eine Mindestbesteuerung aufgenommen (Az. IV C 5 – S-2293 / 19 / 10012 :001).
BFH zu den Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger