Wie das BMF mitteilt, ist durch die Rechtsprechung des EuGH und nachfolgend des BFH die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.11b.1. Abs. 8 UStAE überholt, wonach förmliche Zustellungen i. S. des § 33 PostG nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG fallen. Der UStAE wird unter Abschnitt 4.11b.1 geändert (Az. III C 3 – S 7167-b/19/10003 :001).
Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist privilegiert
Die Ansiedlung von Stellen zur Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine glücksspielrechtlich erlaubte Spielhalle oder Spielbank befindet, ist unzulässig. Dies