Wie das BMF mitteilt, ist durch die Rechtsprechung des EuGH und nachfolgend des BFH die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.11b.1. Abs. 8 UStAE überholt, wonach förmliche Zustellungen i. S. des § 33 PostG nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG fallen. Der UStAE wird unter Abschnitt 4.11b.1 geändert (Az. III C 3 – S 7167-b/19/10003 :001).
DStV fordert Klarheit bei Ausweitung des Datensatzes der E-Bilanz
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Die im JStG 2024 beschlossene Neuregelung lässt jedoch Fragen offen.